Ein Unternehmen kann sich zur Durchsetzung seiner Eigentumsansprüche an ein extraterritoriales Schiedsgericht für Investitionsschutz wenden. Hingegen kann ein Betroffener einer Menschenrechtsverletzung ein Unternehmen weder direkt vor internationalen Gerichten verklagen noch stehen ihm im Zivilrecht effektive Mittel zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung. Er bleibt auf internationale Beschwerdeverfahren verwiesen, die keinerlei Sanktionsmechanismen enthalten.
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